Ihre Beschwerde vom 30.04.2026
./. welt.de
Sehr geehrter Herr Schneider,
wir kommen zurück auf Ihre o. g. Beschwerde. Sie bitten um Prüfung, ob der Beitrag „Wo Kinder nicht mehr allein in den Hausflur dürfen“, veröffentlicht am 26.04.2026 auf welt.de, gegen die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats verstößt.
Ihre Beschwerde ist im Vorverfahren gemäß § 5 der Beschwerdeordnung geprüft worden.
Der Deutsche Presserat kam danach zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt. Die Gründe hierfür möchten wir Ihnen nachfolgend näher erläutern.
Sie schreiben, die Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da sie die Menschenwürde obdachloser und suchtkranker Menschen durch entmenschlichende und herabwürdigende Sprache verletze. Drastische Schilderungen sowie die wiederholte Verwendung des Begriffs „Junkies“ für suchtkranke Menschen dienten nicht der sachlichen Information, sondern entfalteten eine stigmatisierende Wirkung und reduzierten Betroffene auf ihre Erkrankung.
Ferner argumentieren Sie, der Beitrag verletze Ziffer 2 des Pressekodex, weil ausschließlich Anwohner und eine Wohnungsbaugesellschaft zu Wort kamen, während die Perspektiven obdachloser oder suchtkranker Menschen vollständig fehlten. Zudem wurden einzelne Vorfälle ohne ausreichende Belege oder Einordnung auf obdachlose Menschen insgesamt übertragen. Strukturelle Ursachen von Wohnungslosigkeit, etwa Wohnraummangel oder unzureichende Hilfesysteme, würden nicht angemessen dargestellt. Darüber hinaus trügen emotionalisierende Formulierungen zur Dramatisierung bei und erschwerten eine sachliche Einordnung, sodass ein verzerrtes Gesamtbild entstehe.
Weiter bringen Sie Ihre Kritik unter Ziffer 12 des Pressekodex vor. Sie schreiben, der Beitrag stelle obdachlose Menschen als homogene Problemgruppe dar und schreibe ihnen pauschal negative Eigenschaften zu. Wiederkehrende abwertende Bezeichnungen sowie die Verknüpfung der Betroffenen mit Gewalt, Verwahrlosung und Kriminalität führten aus Ihrer Sicht zu einer pauschalen Herabwürdigung einer besonders vulnerablen Gruppe. Eine differenzierte Betrachtung individueller Verhaltensweisen oder Lebenslagen finde nicht statt.
Sie führen außerdem aus, dass Menschen in Notunterkünften diese tagsüber regelmäßig verlassen müssten und daher, insbesondere im Winter, auf die Suche nach warmen Aufenthaltsorten angewiesen seien. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, Schutz in Treppenhäusern zu suchen. Besonders kritisch bewerten Sie die Erwähnung „arabisch aussehender Männer“, die ohne erkennbaren sachlichen Zusammenhang erfolge und geeignet sei, rassifizierende Stereotype zu reproduzieren.
Grundlage unserer Prüfung waren die Ziffern 1, 2 und 12 des Pressekodex. Anders als in der Wissenschaft besteht im Journalismus kein Anspruch darauf, jegliche Aspekte eines Themas zu beleuchten und immer wieder auf das Für und Wider zurückzukommen. Denn: Wann wäre es dann genug? Und wer würde bestimmen, ab wann genug Hintergründe und Perspektiven Eingang in den Artikel gefunden haben? Wie lang würden die Texte dann werden und wären sie noch lesbar? Das gilt auch für den beschwerdegegenständlichen Beitrag. Sicher, mehr Hintergrund wäre besser gewesen. Es ist aber kein Verstoß gegen den Pressekodex, dass er hier fehlt.
Kernaufgabe des Journalismus ist es, auszusortieren, zu fokussieren und herunterzubrechen. Das ist im vorliegenden Text geschehen. Thema der Reportage ist das Mehrfamilienhaus in Kreuzberg. In Reportagen treten die Erzählenden, die Journalist also, möglichst weit zurück und lassen ihre Protagonist zu Wort kommen. Auch das ist hier geschehen. Die Bewohner des Hauses berichten über ihre Erfahrungen mit Obdachlosen im Haus. Sie fühlen sich von der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Gewobag im Stich gelassen. Die Zeitung gibt ihre Sichtweise wieder. Oft fällt das Wort „Junkie“ in direkten oder indirekten Zitaten. Insbesondere direkte Zitate muss die Zeitung so wiedergeben, wie sie geäußert worden sind. Die Problematik des Wortes „Junkie“ ist uns bewusst. Der Presserat ist jedoch keine „Wortpolizei“ – wir untersagen nicht den Gebrauch von einzelnen Wörtern.
Auch die Position der Gewobag wird wiedergegeben. Sicher wäre es ideal gewesen, jemanden von den Obdachlosen zu befragen, die im Haus übernachten oder dort konsumieren. Realistisch gesehen kann man aber nicht von der Autorin verlangen, im Dunkeln Obdachlose anzusprechen, von denen sie nicht weiß, wie sie reagieren. Hinzu kommt: Es wird hier niemand namentlich beschuldigt. Eine Pflicht zur Konfrontation der Personen besteht also nicht. Wie und an welcher Stelle der Text alle Obdachlosen in einen Topf wirft und sie als homogene Gruppe darstellt, erschließt sich uns nicht. Es geht hier um die Obdachlosen, die sich im Haus aufhalten.
Das Fehlverhalten muss benannt werden dürfen, auch in drastischen Worten. Eine der obersten Maximen des Journalismus lautet: Sagen, was ist. Vorkommnisse im Haus zu verschweigen, weil sie Ressentiments gegen eine bestimmte Gruppe schüren könnten, steht der Berufsethik diametral entgegen. In diesem Sinne muss auch sagbar bleiben, dass die Warnplakate von „gefährlichen Personen“ Männer mit arabischem Aussehen zeigen. Hinzu kommt, dass dieses Detail nicht besonders hervorgehoben oder wiederholt wird.
Grundsätzlich verstehen wir Ihre Kritik, dass ein besserer Text tiefer gegangen wäre. Die Redaktion hätte mehr Wert darauf legen können, dass die strukturellen Gegebenheiten in Berlin, die zu der Situation in dem Haus führen, im Artikel beschrieben werden. Dass sie es nicht getan hat, ist jedoch nicht mit dem Pressekodex zu greifen.
Insgesamt konnten wir eine Verletzung der publizistischen Grundsätze daher nicht feststellen.
Abschließend möchten wir uns für Ihre Beschwerde bedanken, die zu einer kritischen Überprüfung der Berichterstattung Anlass gegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Presserat
Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen des Geschlechts, einer Behinderung oder einer Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Den Pressekodex und die Beschwerdeordnung finden Sie auf unserer Homepage unter:
Pressekodex des Deutschen Presserats
Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats