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2026_03_26 - Newsletter: Warum Notunterkünfte Wohnungslosigkeit nicht beenden – der neue Leitfaden im Check

2026_03_26 - Newsletter: Warum Notunterkünfte Wohnungslosigkeit nicht beenden – der neue Leitfaden im Check

Guten Tag,

am 28. Januar 2026 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen neuen Leitfaden zur (Not-)Unterbringung wohnungsloser Menschen veröffentlicht. Darin werden Empfehlungen und Mindeststandards für Kommunen formuliert, die obdachlose Menschen im Rahmen der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr unterbringen müssen.

Der Leitfaden ist hier abrufbar:
https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2026/bbsr-online-06-2026.html

iglu obdachloseAus Sicht der Wohnungslosen_Stiftung wirft der Leitfaden jedoch grundlegende Fragen auf. Zwar formuliert er organisatorische Standards für zwangsgemeinschaftliche fremdbestimmte Notunterkünfte, bleibt jedoch innerhalb eines Systems, das Wohnungslosigkeit vor allem verwaltet – statt sie zu beenden. Denn Unterbringung ist nicht gleich Wohnen.

Wohnungslosigkeit entsteht nicht in erster Linie durch fehlende Unterkünfte, sondern durch fehlenden Zugang zu dauerhaftem Wohnraum. Internationale menschenrechtliche Standards – etwa im Rahmen des Rechts auf angemessenes Wohnen – machen deutlich: Eine temporäre zwangsgemeinschaftliche Unterbringung kann das Problem nicht lösen.

Im folgenden Beitrag ordnen wir den Leitfaden aus wohnungspolitischer, sozialwissenschaftlicher und menschenrechtlicher Perspektive ein. Dabei geht es um die strukturellen Grenzen ordnungsrechtlicher Unterbringung, die Risiken institutioneller Sammelunterkünfte und die Frage, warum eine Wohnungslosenpolitik, die Wohnungslosigkeit wirklich beenden will, andere Prioritäten setzen muss.


Kritik am „Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen“

1. Grundlegendes Problem: Verwaltung statt Überwindung von Wohnungslosigkeit

Der Leitfaden verfolgt einen verwaltungstechnischen Ansatz zur Organisation kommunaler Notunterbringung. Damit bleibt er jedoch innerhalb eines Paradigmas, das Wohnungslosigkeit administrativ bewältigt, aber strukturell nicht beendet.

Die zentrale analytische Schwäche besteht darin, dass Wohnungslosigkeit primär als Unterbringungsproblem behandelt wird.
Aus sozialwissenschaftlicher und menschenrechtlicher Perspektive handelt es sich jedoch um ein Wohnungsmarkt- und Verteilungsproblem.

Internationale menschenrechtliche Standards – etwa im Rahmen des Rechts auf angemessenen Wohnraum – verstehen Wohnen nicht als temporäre Unterbringung, sondern als dauerhafte soziale Infrastruktur. Dieses Recht wird unter anderem durch die United Nations im Rahmen des UN-Sozialpakts definiert.

Die normative Konsequenz daraus lautet: Wohnungslosigkeit wird nicht durch Unterbringung reduziert, sondern durch Zugang zu dauerhaftem Wohnraum beendet.

Der Leitfaden setzt jedoch weiterhin auf ein System der ordnungsrechtlichen Unterbringung, das Wohnungslosigkeit lediglich verwaltet.

2. Ordnungsrechtliche Unterbringung reproduziert Wohnungslosigkeit

Die im Leitfaden beschriebene ordnungsrechtliche Unterbringung basiert auf Gefahrenabwehrrecht und ist damit systematisch nicht auf soziale Integration, sondern auf Gefahrenminimierung ausgerichtet.

Die institutionelle Logik ist daher:

  • Vermeidung von Obdachlosigkeit im öffentlichen Raum
  • kurzfristige Unterbringung zur Gefahrenabwehr
  • temporäre Sicherung der Existenz

Diese Logik führt zu einem strukturellen Paradox: Menschen werden zwar untergebracht, bleiben jedoch wohnungslos. Die Unterbringung erfolgt typischerweise:

  • temporär
  • zwangsgemeinschaftlich
  • institutionell reguliert
  • ohne wohnungsrechtliche Sicherheit

Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Wohnen.

Der Leitfaden trägt somit zur Stabilisierung eines Systems bei, das Wohnungslosigkeit dauerhaft reproduziert, anstatt sie zu überwinden.

3. Institutionelle Zwangsgemeinschaften und strukturelle Gewalt

Ein weiterer blinder Fleck des Leitfadens betrifft die institutionelle Struktur von Notunterkünften. Viele Einrichtungen basieren weiterhin auf:

  • Mehrbettzimmern
  • Gemeinschaftssanitäranlagen
  • Zugangskontrollen
  • Hausordnungen
  • verpflichtenden Anwesenheitsregeln

Diese Organisationsform erzeugt Zwangsgemeinschaften, die sozialwissenschaftlich als problematische institutionelle Lebensformen gelten.

Empirische Studien zeigen, dass solche Unterkünfte häufig mit folgenden Risiken verbunden sind:

  • physische Gewalt
  • sexualisierte Gewalt
  • Diebstahl
  • psychischer Stress
  • Retraumatisierung

Der Leitfaden erwähnt zwar Sicherheitsprobleme, analysiert jedoch nicht deren institutionelle Ursachen.

Stattdessen wird versucht, ein grundsätzlich problematisches System durch organisatorische Verbesserungen zu optimieren.

Dabei wird übersehen: Gewalt in Sammelunterkünften ist kein Zufall, sondern eine strukturelle Folge institutioneller Zwangsgemeinschaften.

4. Empirische Evidenz: Notunterkünfte werden bewusst vermieden

Der Leitfaden selbst verweist auf Befragungen wohnungsloser Menschen, nach denen ein erheblicher Anteil Notunterkünfte bewusst meidet.

Genannte Gründe sind unter anderem:

  • Angst vor Gewalt
  • zu viele Menschen
  • fehlende Privatsphäre

Diese Befunde sind sozialwissenschaftlich hoch relevant, werden jedoch im Leitfaden nicht konsequent analysiert.

Statt zu fragen, warum das System selbst gemieden wird, bleibt die Analyse auf organisatorische Verbesserungen beschränkt.

Aus Sicht der Wohnungslosenforschung deutet dieses Verhalten jedoch auf ein tieferliegendes Problem hin: Viele Notunterkünfte sind aus Sicht wohnungsloser Menschen keine Orte der Sicherheit, sondern Orte der Unsicherheit.

5. Menschenrechtliche Perspektive: Unterkunft ist nicht Wohnen

Der Leitfaden versucht, menschenrechtliche Standards auf Notunterkünfte anzuwenden. Dabei entsteht jedoch ein konzeptionelles Problem.

Das Recht auf Wohnen umfasst nach menschenrechtlicher Definition unter anderem:

  • Privatsphäre
  • Sicherheit
  • Dauerhaftigkeit
  • Selbstbestimmung
  • soziale Teilhabe

Diese Kriterien werden auch vom German Institute for Human Rights als zentrale Dimensionen des Rechts auf Wohnen beschrieben.

Notunterkünfte erfüllen diese Kriterien jedoch strukturell nicht.

Sie sind:

  • temporär
  • institutionell reguliert
  • fremdbestimmt
  • extern organisiert

Der Versuch, menschenrechtliche Standards auf Notunterkünfte zu übertragen, führt daher zu einem analytischen Kurzschluss. Das Problem liegt nicht nur in der Qualität einzelner Einrichtungen, sondern in der institutionellen Form selbst.

6. Ressourcenverwendung: Ausbau eines Notversorgungssystems

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Ressourcenpolitik. Kommunen investieren erhebliche Mittel in:

  • Betrieb von Notunterkünften
  • Sicherheitsdienste
  • Verwaltung
  • Sozialmanagement
  • temporäre Unterbringungsstrukturen

Diese Investitionen stabilisieren ein permanentes Notversorgungssystem. Gleichzeitig fehlen Investitionen in:

  • sozialen Wohnungsbau
  • gemeinnützige Wohnungsunternehmen
  • dauerhafte Wohnraumprogramme
  • selbststimmte alternative Wohnformen

Die Folge ist eine strukturelle Fehlallokation öffentlicher Ressourcen.

Das System wird darauf optimiert, Wohnungslosigkeit zu verwalten, nicht sie zu beenden.

7. Internationale Forschung: Housing First als Gegenmodell

Die internationale Wohnungslosenforschung zeigt seit zwei Jahrzehnten, dass alternative Strategien deutlich erfolgreicher sind. Das zentrale Modell ist: Housing First

Der Ansatz basiert auf einer einfachen Prämisse: Wohnungslosigkeit endet, wenn Menschen eine Wohnung erhalten. Unterstützungsleistungen werden nicht als Voraussetzung, sondern als Begleitung nach dem Einzug organisiert.

Empirische Studien zeigen:

  • sehr hohe Stabilitätsquoten von Mietverhältnissen
  • geringere Kosten für öffentliche Systeme
  • bessere gesundheitliche Ergebnisse

Im Vergleich dazu wirken klassische Stufenmodelle mit Notunterkünften deutlich weniger effektiv. Der Leitfaden berücksichtigt diese Forschung zwar am Rande, zieht daraus jedoch keine strukturellen Konsequenzen.

Wichtig ist: Es geht hier nicht um einzelne Modellprojekte, deren Wirkung erst noch erprobt werden muss. Die Nutzung und Wirkung von Housing First ist gut dokumentiert – es gibt keine Notwendigkeit für weitere Modelle.

Eine flächendeckende Einführung ist erforderlich, macht aber nur dann Sinn, wenn gleichzeitig ausreichend Wohnungen bereitgestellt werden. Diese müssen nicht neu gebaut werden: Auch Leerstand kann genutzt oder bestehende Immobilien umgebaut werden.

8. Politökonomische Dimension: Notunterkünfte als Systemstabilisator

Aus einer politökonomischen Perspektive erfüllen Notunterkünfte eine systemische Funktion. Sie ermöglichen es Städten, die sichtbaren Folgen von Wohnungslosigkeit zu kontrollieren, ohne die strukturellen Ursachen zu verändern.

Notunterkünfte wirken dadurch als:

  • sozialpolitisches Ventil
  • ordnungspolitisches Instrument
  • symbolische Problembearbeitung

Solange Menschen irgendwo untergebracht werden können, bleibt der politische Druck gering, strukturelle Wohnungsmarktprobleme zu lösen.

Der Leitfaden trägt damit – wenn auch unbeabsichtigt – zur Stabilisierung eines Systems der dauerhaften Notversorgung bei.

9. Schlussfolgerung: Paradigmenwechsel notwendig

Die zentrale Schwäche des Leitfadens liegt nicht in einzelnen Empfehlungen, sondern im zugrunde liegenden Paradigma. Wohnungslosigkeit wird weiterhin als Problem der Unterbringungsorganisation behandelt. Eine menschenrechtsbasierte Wohnungslosenpolitik müsste dagegen von einer anderen Prämisse ausgehen: Wohnungslosigkeit ist ein Wohnungsproblem.

Die strategische Konsequenz daraus wäre:

  • massiver Ausbau gemeinnützigen Wohnraums
  • Priorisierung wohnungsloser Menschen im Wohnungszugang
  • Housing-First-Programme als Standardinstrument
  • schrittweiser Rückbau institutioneller Sammelunterkünfte

Nur durch einen solchen Paradigmenwechsel kann Wohnungslosigkeit tatsächlich beendet werden.

 

 

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Stefan Schneider / Wohnungslosen_Stiftung
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